Kleinbetragsverordnung

Kleinbetragsverordnung
Rechtsverordnung vom 19.12.2000 (BGBl I 1790, 1805; BStBl 2001 I 18).
- Die K. dient der Verfahrensökonomie.
- 1. Festsetzungen von Steuern und Steuermessbeträgen werden nur dann geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bestimmte Mindestbeträge überschreitet, im einzelnen: Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer mindestens zehn Euro (§ 1 KBV); Gewerbesteuermessbetrag mindestens 2 Euro (§ 2 KBV); Investitions- oder Eigenheimzulage mindestens 10 Euro (§ 4 KBV). Wohnungsbauprämie wird nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens zehn Euro beträgt. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften wird die Feststellung nur geändert, wenn sich die Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro erhöhen oder ermäßigen (§ 3 KBV).
- 2. Die Regelungen gelten sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Sie gelten nicht für erstmalige Festsetzungen.
- 3. Daneben bestehen im einzelnen gesetzliche Sonderregelungen und verschiedene Kleinbetragsregelungen für das Erhebungsverfahren.

Lexikon der Economics. 2013.

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